25.03.2020 Meldungen
Wesentliche Inhalte:
1. Massnahmen für eine beschleunigte / vereinfachte Beschaffung im Über- und Unterschwellenbereich
> Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 Nr. 3, § 17 VgV; § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO; § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO) bei Leistungen, die der Eindaämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen.
> Angebote formlos und ohne Fristvorgaben (bis zu 0 Tagen!)
> notfalls Aufforderung eines einzigen Unternehmens ausreichend
2. Ausweitung bestehender Verträge
nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB; § 47 Abs. 1 UVgO, weil nicht vorhersehbar.
Der Preis darf nicht um mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.
Einzelheiten: Siehe beigefügtes Rundschreiben vom 19.03.2020 des BMWE