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Fachbeitrag

Die europäische Vergaberechtsreform: Von der Richtlinie zur Verordnung?


Stand: Juli 2026 | Für kommunale Entscheider in Bayern

RA Tobias Jordan


Das europäische Vergaberecht steht vor dem tiefgreifendsten Umbruch seit der Reform 2014. Die Europäische Kommission bereitet derzeit eine grundlegende Neuordnung des Vergaberechtsrahmens vor — von der bisherigen Richtlinien-Struktur hin zu einer unmittelbar geltenden EU-Vergabeverordnung (EU-Vergabe-VO). Für Kommunen bedeutet das: Die Spielregeln für öffentliche Aufträge ändern sich fundamental.

Warum eine Reform?

Die EU-Kommission hat die Vergaberichtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU einer umfassenden Evaluierung unterzogen. Das Ergebnis: Das geltende Recht wird den aktuellen Herausforderungen nicht mehr gerecht. Drei Treiber stehen im Vordergrund:

1. Strategische Autonomie der EU:

Nach COVID-19 und dem Ukraine-Krieg will die EU öffentliche Aufträge stärker zur Sicherung europäischer Lieferketten und kritischer Infrastrukturen nutzen. Das Instrument der „Internationalen Beschaffung" (IPI-Verordnung) ist ein erster Schritt.

2. Green Deal und Nachhaltigkeit:

Die bisherige Freiwilligkeit von Umwelt- und Sozialkriterien soll verbindlichen Vorgaben weichen. Öffentliche Aufträge — immerhin rund 14 % des EU-BIP — werden zum Hebel der Klimapolitik.

3. Digitalisierung und Vereinfachung:

Die Zersplitterung in 27 nationale Umsetzungen der Richtlinien hat zu Rechtsunsicherheit und hohen Transaktionskosten geführt. Eine Verordnung würde einheitliche Regeln schaffen — ohne nationalen Umsetzungsspielraum.

Kern der Reform: Von der Richtlinie zur Verordnung

Der zentrale Systemwechsel: Statt wie bisher EU-Richtlinien zu erlassen, die jedes Mitgliedsland in nationales Recht umsetzen muss, soll künftig eine EU-Verordnung das Vergaberecht unmittelbar regeln. Das bedeutet:

• Einheitliche Verfahrensregeln für alle 27 Mitgliedstaaten

• Keine nationalen Sonderwege mehr bei Schwellenwerten, Fristen oder Verfahrensarten

• Direkte Anwendbarkeit ohne Umsetzungsgesetz — was der Bundestag bisher beschließt, entfällt

• Für Deutschland hieße das: GWB §§ 97 ff., VgV, SektVO, KonzVgV und Teile der VOB/A müssten grundlegend überarbeitet oder aufgehoben werden

Das deutsche „Vergabetransformationspaket"

Parallel zur Brüsseler Reform arbeitet die Bundesregierung am Vergabetransformationspaket — einem nationalen Reformpaket, das die Vergabe digitaler, schneller und mittelstandsfreundlicher machen soll. Kernpunkte:

• eVergabe 2.0: vollständig digitale Vergabeprozesse, auch für Planerleistungen

• Erhöhung der Schwellenwerte: für vereinfachte Verfahren (beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe)

• ESG-Kriterien: verbindliche Nachhaltigkeits- und Sozialkriterien schon im Unterschwellenbereich

• KI in der Vergabe: Rechtsrahmen für automatisierte Angebotsprüfung und KI-gestützte Wertung

Das nationale Paket dient auch als Vorbereitung auf die EU-Verordnung: Deutschland will seine Vergabepraxis bereits jetzt modernisieren, um den Übergang zur Verordnung reibungslos zu gestalten.


Was bedeutet das für Kommunen?

Für bayerische Gemeinden und Städte — ob 500 oder 50.000 Einwohner — ergeben sich mehrere Handlungszwänge:

• Sofort (2026)

Die Schwellenwerte wurden zuletzt durch die delegierte VO (EU) 2025/2150 ff. zum 1. Januar 2026 angepasst. Kommunen müssen ihre Vergabepraxis prüfen.

• Mittelfristig (2026–2028)

Das Vergabetransformationspaket wird voraussichtlich noch 2026/2027 in Kraft treten. Neue ESG-Pflichten und eVergabe-Vorgaben erfordern Anpassungen in Vergabestellen.

• Langfristig

Mit Inkrafttreten der EU-Vergabe-VO (erwartet 2028/2029) entfällt die nationale „Zweiteilung" in Ober- und Unterschwellenbereich. Kommunen müssen sich auf einheitliche, strengere Verfahrensregeln auch für kleinere Aufträge einstellen.

Fazit: Handeln, bevor die Verordnung kommt

Die EU-Vergaberechtsreform ist kein abstraktes Brüsseler Projekt — sie wird die tägliche Vergabepraxis jeder bayerischen Kommune verändern. Wer jetzt seine Vergabeprozesse digitalisiert, ESG-Kriterien integriert und sein Vergabepersonal schult, vermeidet kostspielige Nachprüfungsverfahren und behält den Zugang zu Fördermitteln. Die Reform ist Chance und Herausforderung zugleich — Frühaufsteher haben den Vorteil.


Dieser Artikel basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen der EU-Kommission, den Vergaberichtlinien 2014/24/EU ff., dem Koalitionsvertrag 2025 mit Stand Juli 2026. Konkrete Verordnungsentwürfe der EU-Kommission liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor.