07.08.2014 Fachbeitrag
Artikel: "Netzausbau in Nordbayern - Hochspannung auf der Stromautobahn" (WIM Magazin 08/2014)
Der Ausbau regenerativer Energien macht den Transport von Elektrizität über weite Distanzen notwendig. Denn der Strom wird meist nicht dort erzeugt, wo er benötigt wird. So muss beispielsweise Strom aus den Windparks an den norddeutschen Küsten über Stromautobahnen nach Süden geleitet werden. Eine solche Trasse soll über Bad Lauchstädt (bei Halle) durch Mittelfranken nach Meitingen (bei Augsburg) führen. Verantwortlich für das Fachplanungsverfahren (Bundesfachplanung) und das anschließende Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Trägerin des Vorhabens ist die Amprion GmbH, die die Stromtrasse errichten und betreiben soll. Um das Fachplanungsverfahren vorzubereiten, hat Amprion verschiedene Trassenkorridore (jeweils ca. einen Kilometer breit) vorgestellt und einen Vorzugskorridor vorgeschlagen.
In Nordbayern führt das Vorhaben zu heftigen Protesten. Deshalb ist zu erwarten, dass Amprion nicht alle erforderlichen Grundstücke und Rechte freihändig erwerben kann und es auch zu Grundstücksenteignungen kommen wird. Betroffene Grundstückseigentümer sollten sich schon während der freihändigen Verhandlungen über einen Verkauf oder eine Grundstückbelastung, spätestens aber im Enteignungsverfahren durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, um auf Augenhöhe mit dem Vorhabenträger über eine angemessene Entschädigung zu verhandeln. Die Anwaltskosten im Enteignungsverfahren muss der Träger des Vorhabens erstatten, sodass die zu entrichtende Entschädigung nicht geschmälert wird.
Das Fachplanungsverfahren gliedert sich in folgende Schritte:
Erforderliche Grundstücksenteignungen werden durch den PFB vorbereitet. Wer sich gegen eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch Leitungen und Masten zur Wehr setzen will, sollte spätestens im Planfeststellungs-, nicht erst im Enteignungsverfahren aktiv werden. Dies gilt insbesondere im Falle schwerer und unerträglicher Eingriffe ins Eigentum. Das kann z.B. bei Existenzgefährdung der Fall sein oder wenn bei Gewerbeflächen der Betriebsablauf spürbar behindert würde oder geplante Erweiterungsmöglichkeiten wegfallen würden.
Vor einer Enteignung muss der Vorhabenträger ein angemessenes Angebot unterbreiten und ernsthafte Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer über einen freihändigen Erwerb oder eine Belastung des Eigentums – etwa in Form einer Grunddienstbarkeit – führen. Gelingt dies nicht, ist eine Enteignung möglich. Amprion bevorzugt in der Regel nicht den Entzug des Grundeigentums, sondern lediglich eine Belastung der Immobilie mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Im Falle der Belastung eines Grundstücks bemisst sich die Entschädigung nach dem Wert des Rechtsverlusts. Dies ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach der Belastung. Ausgangspunkt der Berechnung ist dabei stets der Verkehrswert des Grundstücks. Unter dem Strich ist also die Belastung für Amprion kostengünstiger als der Entzug des Grundeigentums.
Für die Belastung, die von einer Freileitung ausgeht, erfolgt häufig eine pauschale Entschädigung von 15 bis 20
Prozent des Verkehrswerts der überspannten Fläche. Wenn sich Grundstückseigentümer und Vorhabenträger nicht
über die Höhe der Entschädigung einigen können, wird sie durch einen Gutachter im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung festgelegt. Wenn das Grundstück durch Masten beeinträchtigt wird, werden
Schadenskomponenten wie Ausfallfläche, Ertragsausfall, Betriebsmittelaufwand, Arbeitszeitmehrbedarf und Pflege
der Mastaufstandsfläche herangezogen, um die Entschädigung zu berechnen. Darüber hinaus werden
Entschädigungen für Beeinträchtigungen, die sich durch Baumaßnahmen ergeben, sowie für sonstige Schäden durch
den Leitungsbau (z.B. Wegfall von Subventionen) gezahlt.
Autor: Arnd Bühner
Quelle: WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07/2014, Seite 35
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