24.09.2026 Veranstaltungen
23.07.2026 Fachbeiträge
Referentenentwurf zum EEG 2027
20.07.2026 Praxisdialog
The Insight: Recht & Regulierung
13.07.2026 Kanzleimitteilungen
Rechtsanwalt Kai Hirtreiter verstärkt Bühner & Partner
13.07.2026 Praxisdialog
23.07.2026 Fachbeitrag
Am 17.07.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027) an die Länder und Verbände versandt. Die Frist zur Stellungnahme war mit lediglich drei Werktagen (bis zum 22.07.2026) außergewöhnlich kurz bemessen, was bereits auf breite Kritik aus der Verbändelandschaft gestoßen ist.
Das Bundeskabinett soll den Entwurf am 29.07.2026, in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause, beschließen. Anschließend beginnt das reguläre Gesetzgebungsverfahren im Bundestag; Änderungen bis in den Herbst 2026 hinein gelten als wahrscheinlich. Das novellierte Gesetz muss zum 01.01.2027 in Kraft treten, nicht zuletzt aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU-Kommission.
Vorausgegangen war im Februar 2026 ein informell geleakter Arbeitsentwurf, der bereits erhebliche Diskussionen ausgelöst hatte. Gegenüber diesem weist der nun vorliegende, förmliche Referentenentwurf punktuelle Änderungen auf, an der grundsätzlichen Ausrichtung hat sich jedoch nichts geändert.
II. Grundausrichtung: Zielarchitektur bleibt, Fördersystematik ändert sich
Der Entwurf hält formal am Ziel fest, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern. Auch der Ausbaupfad für Wind an Land – 115 GW installierte Leistung bis 2030 – bleibt bestehen; hierfür sieht der Entwurf zusätzliche Ausschreibungsmengen von insgesamt 12 GW vor, verteilt auf höhere Volumina in den Jahren 2027 und 2028. Für Biomasse wird ein kumuliertes Ausschreibungsziel von 9,5 GW installierter Leistung bis 2032 festgeschrieben.
Der eigentliche Paradigmenwechsel liegt in der Förderarchitektur: Die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen soll abgeschafft und durch eine umfassende Pflicht zur Direktvermarktung ersetzt werden. Anlagenbetreiber müssen ihren Strom künftig selbst oder über Dienstleister am Markt verkaufen, statt eine feste Vergütung vom Netzbetreiber zu erhalten. Die Schwelle, ab der diese Pflicht greift, sinkt deutlich unter 100 kW installierter Leistung.
III. Kleine PV-Anlagen: Übergangszahlung, Förderende und Kappungspflicht
Für kleinere Photovoltaikanlagen ist ein stufenweiser Übergang vorgesehen:
IV. Neues Finanzierungsmodell: Differenzverträge und Abschöpfung
Für geförderte Anlagen ab 100 kW installierter Leistung wird die Förderung künftig über zweiseitige Differenzverträge organisiert: Der Staat schöpft Erlöse ab, sobald der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt. Biomasseanlagen sind von dieser Abschöpfung ausgenommen.
Für die Praxis ist dies der Punkt mit dem größten Beratungsbedarf: Ohne einen Marktwertkorridor bzw. ein Toleranzband drohen auch Erlöse aus langfristigen Stromlieferverträgen (PPA) abgeschöpft zu werden, sobald sie über dem anzulegenden Wert liegen. Dies würde die Bepreisung und Struktur von PPAs mit Industrie- und Gewerbekunden erheblich erschweren.
Das Referenzertragsmodell, nach dem sich die Vergütungshöhe von Windenergieanlagen an ihren Standort anpasst, wird überarbeitet, um Windkraft im Süden ohne separaten Südbonus wirtschaftlich zu machen. Nach Angaben aus dem BMWE sind hiervon rund 900 bis 1.000 bereits genehmigte Süd-Windprojekte betroffen, die ohne diese Anpassung wirtschaftlich nicht hätten realisiert werden können.
Praxisrelevant ist zudem der in einem neuen § 36d EEG 2027 (Entwurf) vorgesehene Deckel für Entgelte zur Nutzung von Grundstücken bei Windenergieanlagen an Land. Zwar soll kein gesetzliches Verbot höherer Entgelte eingeführt werden; bei Überschreitung der vorgesehenen Grenze wird jedoch eine Pönale in Höhe von 50 Euro pro kW installierter Leistung und Kalenderjahr fällig, die an den Netzbetreiber zu zahlen ist. Die vorgesehene kurze Übergangsregelung – Ausschreibungen ab 2028 müssen die Deckel bereits einhalten – dürfte eine erhebliche Zahl bestehender Nutzungsverträge, insbesondere Poolverträge, kurzfristig nachverhandlungsbedürftig machen. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Anlagenbetreiber.
VI. Biomasse und Biomethan
Die Biomethanausschreibungen werden vollständig aus dem EEG herausgelöst; die Förderung soll künftig über das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erfolgen.
Der grundsätzliche Ausbaupfad – 80 Prozent Erneuerbare bis 2030 – wird formal fortgeschrieben, die Verteilungsfrage zwischen Bundeshaushalt, Netzbetreibern und Anlagenbetreibern jedoch neu justiert. Für die Rechtspraxis ergibt sich ein erheblicher Beratungsbedarf insbesondere bei Flächennutzungsverträgen für Windenergie, der Strukturierung von PPA im Lichte der neuen Abschöpfungsmechanik sowie der Investitionsplanung kleinerer PV-Projekte.
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