01.07.2022 Fachbeitrag
Worum geht es in der Entscheidung?
Die Vergabestelle ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft,
deren Haupttätigkeitsfeld die Realisierung diverser Bauvorhaben ist. Neben dieser
überwiegend gewerblichen Tätigkeit bietet sie kostenlose Betreuungs- und
Beratungsleistungen zur Förderung ortsansässiger oder ansiedlungswilliger
Unternehmen an. Die Vergabestelle plant die Realisierung eines großen
Bauprojektes mit einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 12 Mio. Euro netto. Sie
unterließ es jedoch, die Baumeisterarbeiten für einen Bauauftrag europaweit
auszuschreiben. Stattdessen forderte die Vergabestelle mehrere Unternehmen zur
Abgabe eines Angebots auf. Gegen diese Vorgehensweise leitete der Antragsteller,
der nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, ein Nachprüfungsverfahren
ein.
Was hat die Vergabekammer entschieden?
Die Vergabekammer
entschied zugunsten des Antragstellers. Die Vergabestelle ist zwar durch die
Realisierung von Bauvorhaben überwiegend gewerblich tätig, sie nimmt jedoch durch die
kostenlosen Beratungsleistungen zumindest auch eine im
Allgemeininteresse liegende Aufgabe i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB wahr und ist deshalb
als öffentliche Auftraggeberin zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet. Das
Tatbestandsmerkmal der Nichtgewerblichkeit dient als Korrektiv des weit
auszulegenden Begriffs der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben und nicht
der Abgrenzung derselben von den weiteren gewerblichen Aufgaben der
Vergabestelle.
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