Fachbeitrag

Trotz überwiegend gewerblicher Tätigkeit: Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

Worum geht es in der Entscheidung?

Die Vergabestelle ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren Haupttätigkeitsfeld die Realisierung diverser Bauvorhaben ist. Neben dieser überwiegend gewerblichen Tätigkeit bietet sie kostenlose Betreuungs- und Beratungsleistungen zur Förderung ortsansässiger oder ansiedlungswilliger Unternehmen an. Die Vergabestelle plant die Realisierung eines großen Bauprojektes mit einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 12 Mio. Euro netto. Sie unterließ es jedoch, die Baumeisterarbeiten für einen Bauauftrag europaweit auszuschreiben. Stattdessen forderte die Vergabestelle mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Gegen diese Vorgehensweise leitete der Antragsteller, der nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, ein Nachprüfungsverfahren ein.

 

Was hat die Vergabekammer entschieden?

Die Vergabekammer entschied zugunsten des Antragstellers. Die Vergabestelle ist zwar durch die Realisierung von Bauvorhaben überwiegend gewerblich tätig, sie nimmt jedoch durch die kostenlosen Beratungsleistungen zumindest auch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB wahr und ist deshalb als öffentliche Auftraggeberin zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet. Das Tatbestandsmerkmal der Nichtgewerblichkeit dient als Korrektiv des weit auszulegenden Begriffs der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben und nicht der Abgrenzung derselben von den weiteren gewerblichen Aufgaben der Vergabestelle.

 

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