31.07.2020 Meldungen
Was ist der DigitalPakt Schule?
Die zwischen Bund und Ländern geschlossene
Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ist am 17. Mai 2019
in Kraft getreten. Bund und Freistaat Bayern stellen gemeinsam über fünf Jahre
hinweg eine „Digitalisierungsmilliarde“ für die IT-Infrastrukturförderung an
Bayerns Schulen bereit und verschaffen den Sachaufwandsträgern so ein hohes Maß
an Planungssicherheit.
Informationen rund um den DigitalPakt
Schule stellt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)
hier zur Verfügung:
Welche Beschaffungen und Maßnahmen
werden gefördert?
Gefördert werden Beschaffungen und
Maßnahmen der IT-Ausstattung im Rahmen eines von den jeweiligen Schulen
erarbeiteten Medienkonzepts. Gefördert wird die Anschaffung von:
·
Maßnahmen
zur digitalen Vernetzung in Schulgebäuden
·
Schulserver
·
Schulische
WLAN-Infrastruktur
·
Digitale
Lehr-Lern-Infrastrukturen
·
Anzeige-
und Interaktionsgeräte
·
Digitale
Arbeitsgeräte
·
Schulgebundene
mobile Endgeräte
In welchem Umfang stehen Fördermittel
zur Verfügung?
Zum Ausbau der digitalen
Bildungsinfrastruktur stellt der Bund dem Freistaat im Rahmen des DigitalPakts
Schule 778 Mio. Euro zur Verfügung. Die Fördergelder werden entsprechend der
Schüler- und Klassenzahl einer Schule auf die Kommunen und privaten Träger
verteilt.
Auf Grundlage der Amtlichen Schuldaten
des Schuljahres 2018/19 hat das StMUK nach schulstatistischen Kenngrößen
ermittelt, welcher Höchstbetrag jedem einzelnen Schulträger im Rahmen des
DigitPaktes Schule zur Verfügung gestellt wird. Die Schulträger müssen einen
Eigenanteil von mindestens 10 % aufbringen.
Welcher Höchstbetrag auf jeden Schulaufwandsträger
entfällt, können Sie hier abrufbaren Liste entnehmen:
https://www.km.bayern.de/download/21474_dBIR_Anlage_1.pdf
Bis wann und wie sind die Fördermittel
zu beantragen?
In der angelaufenen ersten Antragsphase
müssen die Förderanträge bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Gegebenenfalls
verbliebene Restmittel fließen dann in eine zweite Antragsphase.
Die Förderanträge müssen in einem
einheitlichen elektronischen Verfahren gestellt werden. Dafür stellt das StMUK
eine Antragsmappe in Form einer Excel-Tabelle bereit, welche beim
Staatsministerium unter digitalpakt@stmuk.bayern.de und zeitgleich bei der
zuständigen Regierung eingereicht werden muss.
Was ist vergaberechtlich bei der
Beschaffung zu beachten?
Kommunale Schulaufwandsträger müssen als
klassische öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht beachten. Für sie gilt für
Beschaffungen ab dem Schwellenwert von 214.000 Euro (netto) das
Kartellvergaberecht, d.h. Ausschreibungen sind EU-weit bekanntzumachen. Ausschreibungen
unter dem Schwellenwert müssen gemäß der Vergabe-Bekanntmachung des
Staatsministeriums des Innern durchgeführt werden.
Auch private Träger sind i.d.R. dem
Vergaberecht unterworfen: Entweder sind sie bereits öffentliche Auftraggeber
oder sie werden durch den Fördermittelbescheid zur Einhaltung des Vergaberechts
im Zusammenhang mit der geförderten Beschaffung verpflichtet.
Für alle Schulaufwandsträger gilt:
Fehler im Vergabeverfahren können nicht nur zu einer Verzögerung der
Beschaffung durch Vergabenachprüfungsverfahren führen, sondern auch zu einer
Rückforderung der Fördermittel.
Wie können wir Sie unterstützen?
Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen
rund um das Fördermittelrecht und das Vergaberecht und übernehmen die
Verfahrensbetreuung für Ihre Ausschreibung.
Sie kennen Ihren Beschaffungsbedarf noch
nicht? Wir arbeiten mit Partnern aus der IT-Branche zusammen, die große
Erfahrung mit der Ausstattung von Schulen haben.
Gerne stimmen wir mit Ihnen in einem
unverbindlichen Gespräch Ihren individuellen Beratungsbedarf ab.