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Corona-Pandemie: Besteht Versicherungsschutz wegen Betriebsunterbrechung / Betriebsschließung?

Update vom 06.04.2020 – Versicherer in Bayern zahlen doch !

 

Bislang hatten sich die Versicherer geweigert, Zahlungen aus bestehenden Betriebsschließungsversicherungen zu leisten. Der Presse ist zu entnehmen, dass es in Bayern eine Lösung gibt, die vom Bayerischen Wirtschaftsministerium und den Verbänden des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie verschiedenen Versicherungsunternehmen erarbeitet wurde. Die gemeinsame Empfehlung sieht vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei den Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und auszahlen. Unterzeichnet haben bislang

  • Versicherungskammer Bayern
  • Allianz
  • Die Haftpflichtkasse

Weitere Versicherer wie die Nürnberger Versicherungen haben Unterstützung zugesagt. Versicherer wie die Allianz und die Nürnberger haben signalisiert, dass die Versicherungsnehmer mit Betriebsschließungsversicherungen bundesweit die vereinbarten Zahlungen erhalten sollen.




Stellungnahme Bühner & Partner vom 03.04.2020:

Ob Unternehmer wegen einer behördlichen Schließung Ersatz von ihrer Versicherung erlangen können, hängt davon, ob und welche Versicherungen abgeschlossen wurden.

 

  1. Betriebsunterbrechungspolicen

 

Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist eine Unterbrechungen aufgrund von Sachschäden am Betrieb (verursacht z.B. durch einen Unfall oder Brand) oder an Produktionsmitteln. Behördlich angeordnete Betriebsschließungen sind damit nicht versichert.

 

  1. Betriebsschließungsversicherungen

             

Versichert sind Schäden, die Folge behördlicher Präventivmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung von Krankheiten sind. Die aktuellen behördlichen Schließungen beruhen in der Regel auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und damit scheint Versicherungsschutz zu bestehen.

Allerdings nehmen die Versicherungsbedingungen Bezug auf den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 und 7 IfSG. Dort ist der Corona-Virus als unbekannter Erreger allerdings (noch) nicht aufgeführt. Versicherungsunternehmen lehnen mit dieser Begründung einen Versicherungsschutz ab.

 

Nach Sinn und Zweck der Allgemeine Vertragsbedingungen zu Betriebsschließungsversicherungen soll u.E. Versicherungsschutz bei behördlichen Betriebsschließung aufgrund des IfSG bestehen. Dies soll auch gelten, wenn ein neuer Erreger auftaucht, der – weil bislang unbekannt - erst später in den gesetzlichen Katalog aufgenommen werden kann. Versichert werden sollte nämlich nicht der Ausbruch einer im gesetzlichen Katalog aufgeführten Krankheit, sondern das Risiko einer auf das IfSG gestützten Schließungsverfügung.  

 

Zu berücksichtigen ist, dass der Verordnungsgeber bereits auf die aktuelle Lage reagiert hat und den Anwendungsbereich des IfSG mit der CoronaVMeldeV auch auf den Corona Virus ausgedehnt hat. Eine entsprechende Änderung auch des IfSG steht bevor.

 

Zudem sollte folgende Hilfsüberlegung Versicherungen bewegen, Versicherungsschutz zu gewähren. Sobald Covid-19 als meldepflichtige Krankheit in den Katalog des IfSG aufgenommen sein wird, könnten die Behörden Versicherungsschutz begründen, indem sie die bestehende Anordnungen von Betriebsschließungen für eine juristische Sekunde aufheben und sodann als neue Maßnahme, gestützt auf Covid-19 als Katalogkrankheit neu erlassen.