03.12.2019 Meldungen
Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der EU-Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Die am 31.10.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlichten neuen EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2020 und sind erstmals im Vergleich zur Vorperiode gesunken:
Anwendungsbereich |
Bis 31.12.2019 |
Ab 01.01.2020 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) |
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Bauleistungen |
5.548.000 EUR |
5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen |
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– zentrale Regierungsbehörden |
144.000 EUR |
139.000 EUR |
– übrige öffentliche Auftraggeber |
221.000 EUR |
214.000 EUR |
– besondere Dienstleistungen |
750.000 EUR |
750.000 EUR |
Konzessionen (2014/23/EU) |
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Konzessionen |
5.548.000 EUR |
5.350.000 EUR |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie |
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Bauleistungen |
5.548.000 EUR |
5.350.000 EUR |
Liefer-/Dienstleistungen |
443.000 EUR |
428.000 EUR |
Die neuen EU-Schwellenwerte gelten
für alle Ausschreibungen, die ab dem 01.01.2020 bekanntgemacht werden. Laufende
Ausschreibungen sind nicht betroffen.
Die EU passt die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre auf Grundlage der Schwellenwerte des plurilateralen Übereinkommens der WTO über die öffentliche Beschaffung (Government Procurement Agreement "GPA") an.
Da das GPA soziale/besondere Dienstleistungen nicht erfasst, wurden die für diese Leistungen geltenden EU-Schwellenwerte nicht angepasst. Dies gilt ebenso für die Wertgrenzen der sogenannten
Kleinstlose im Rahmen der „20-%-Regel“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und
1.000.000 EUR.