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Fachbeitrag

Frist für KHZG-Projekte

Beauftragungen müssen bis Ende 2025 erfolgen!

Krankenhäuser erhalten Zuwendungen für Digitalisierungsmaßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds – doch bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Aufträge für die geförderten Projekte erteilt werden?

Die gute Nachricht gleich zu Beginn: Krankenhäuser, die KHZG-Fördermittel für Digitalisierungsmaßnahmen erhalten haben, können aufatmen. Die Frist zur Einleitung von Projekten, genauer für die Erteilung des Zuschlags auf ein konkretes Angebot, läuft noch bis Ende 2025.

Die Verlängerung dieser ursprünglich bereits 2024 endenden Frist wurde bereits im August 2024 beschlossen. Seitdem kursieren allerdings im Internet viele Meldungen – sogar auf Fachportalen und Beraterseiten – in denen der 31.12.2024 als Stichtag angegeben wird. Diese Meldungen sind jedoch falsch! Richtigerweise gilt die Frist bis zum 31.12.2025.

Doch um welche Frist geht es überhaupt?

Entscheidend dafür, bis wann Fördermittel in Anspruch genommen werden können, sind allein die Bestimmungen im jeweiligen Zuwendungsbescheid. Diese Fristen können nicht nur in jedem Bundesland und bei jedem Zuwendungsempfänger unterschiedlich sein, auch verschiedene Zuwendungsbescheide desselben Zuwendungsempfängers können unterschiedliche Fristen enthalten.

Die Frist, um die es hier geht, ist eine gänzlich andere. Es geht um den sogenannten Digitalisierungsabschlag, den die Verbände – Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband – im Jahr 2023 vereinbart haben.

Nach dieser Vereinbarung müssen Krankenhäuser, die mit ihren – nach dem KHZG geförderten – Digitalisierungsvorhaben in Verzug geraten, „einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung genannten digitalen Dienste zur Nutzung bereitstellt“, hinnehmen.

Dieser Abschlag gilt zwar laut Vereinbarung ab dem 01.01.2025. Die Meldung durch die Krankenhäuser über die Umsetzung hat jedoch erst zum 31.12.2025 zu erfolgen. Maßnahmen, die im laufenden Jahr 2025 umgesetzt wurden, führen somit noch nicht zu einem Digitalisierungsabschlag.

Krankenhäuser sollten daher sicherstellen, dass sie bis zum 31.12.2025 alle notwendigen Beauftragungen abgeschlossen haben, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Haben Sie eine Frage zu Ihrem Zuwendungsbescheid oder müssen noch ein Vergabeverfahren durchführen, um die Fördertatbestände des KHZF umzusetzen?

Bühner & Partner Rechtsanwälte beraten Sie gerne!