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Bühner & Partner berät Sie bei Rückforderungen aus Schlussbescheiden zu Corona-Hilfen

Die Corona-Pandemie hat im Wirtschaftsleben immer noch Auswirkungen. Bund & Länder haben während der Pandemie die Unternehmen mit umfangreichen Hilfsprogrammen unterstützt. Diese Hilfsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen I - IV, November-, Dezemberhilfe) wurden auf Grundlage von Umsatzprognosen ausgezahlt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatz- und Fixkosten muss für die Überbrückungshilfen I – IV eine Schlussabrechnung bis zum 31.August 2023 eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Die Bewilligungsstelle erlässt einen Schlussbescheid mit der tatsächlichen Förderhöhe. Enthält Ihr Schlussbescheid Rückforderungen, überprüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit und vertreten Sie auch vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass während der gerichtlichen Klärung zunächst keine Zahlung Ihrerseits erfolgen muss.


Wir stehen Ihnen für Fragen und rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.