24.09.2026 Veranstaltungen
30.07.2026 Fachbeiträge
Die europäische Vergaberechtsreform: Von der Richtlinie zur Verordnung?
23.07.2026 Fachbeiträge
Referentenentwurf zum EEG 2027
20.07.2026 Praxisdialog
The Insight: Recht & Regulierung
13.07.2026 Kanzleimitteilungen
20.07.2023 Kanzleimitteilung
Die Corona-Pandemie hat im Wirtschaftsleben immer noch Auswirkungen. Bund & Länder haben während der Pandemie die Unternehmen mit umfangreichen Hilfsprogrammen unterstützt. Diese Hilfsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen I - IV, November-, Dezemberhilfe) wurden auf Grundlage von Umsatzprognosen ausgezahlt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatz- und Fixkosten muss für die Überbrückungshilfen I – IV eine Schlussabrechnung bis zum 31.August 2023 eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Die Bewilligungsstelle erlässt einen Schlussbescheid mit der tatsächlichen Förderhöhe. Enthält Ihr Schlussbescheid Rückforderungen, überprüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit und vertreten Sie auch vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass während der gerichtlichen Klärung zunächst keine Zahlung Ihrerseits erfolgen muss.
Wir stehen Ihnen für Fragen und rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.