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Fachbeitrag

BMWE legt Eckpunkte zum "Wärmenetzpaket" vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 26. August 2026 die Eckpunkte für das geplante „Wärmenetzpaket“ veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht eine umfassende Neuregelung des Rechtsrahmens für Fernwärme: Die AVBFernwärmeV und die FFVAV sollen durch ein Mantelgesetz aufgehoben und ihre Regelungen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Ergänzend sind Anpassungen der WärmeLV sowie des § 556c BGB vorgesehen. Betreiber von Wärmenetzen und Vermieter, die auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen, sollten die Reform daher frühzeitig berücksichtigen. Nach den Eckpunkten soll sie grundsätzlich auch für bestehende Verträge gelten.

Preisänderungsklauseln und einseitige Preisanpassung

Die Anforderungen an Preisänderungsklauseln sollen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH konkretisiert werden. Kosten- und Marktelement bleiben verpflichtend, während Gas-Börsenindizes im Marktelement künftig ausgeschlossen werden sollen. Alternativ können Klauseln an der tatsächlichen Kostenstruktur des Versorgungsunternehmens ausgerichtet werden.

Neu vorgesehen ist zudem ein gesetzlich geregeltes Recht zur einseitigen Anpassung von Ausgangspreisen und Preisänderungsklauseln, wenn das Versorgungsunternehmen in Dekarbonisierung oder Netzausbau investiert. Dies soll mit einer Ankündigungsfrist, einem Sonderkündigungsrecht des Kunden bei einer Erhöhung der Ausgangspreise sowie der Vorgabe verbunden sein, dass die Preiserhöhung erst mit Inbetriebnahme der neuen Anlage wirksam wird.

Leistungsanpassung und Sonderkündigung

Nach einer Energieberatung sollen Kunden künftig die Möglichkeit erhalten, ihre vertraglich vereinbarte Leistung anzupassen, wenn Effizienzmaßnahmen umgesetzt, erneuerbare Energien eingesetzt oder eine Überdimensionierung festgestellt wird. Bei einer Überdimensionierung soll dieses Recht auf die ersten drei Vertragsjahre begrenzt sein.

Wer vollständig auf erneuerbare Energien umsteigen möchte und dessen Wärmenetz die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes nicht erfüllt, soll außerdem außerordentlich kündigen können. Erfolgt die Kündigung innerhalb der ersten zehn Vertragsjahre, soll allerdings ein Ausgleich für noch nicht abgeschriebene kundenspezifische Investitionen zu leisten sein.

Aufsicht und Transparenz

Geplant ist eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle beim BMWE. Zudem soll eine verpflichtende Preistransparenzplattform eingeführt werden, von der kleine Netze ausgenommen werden können. Ergänzend ist eine ex-post-Preisaufsicht auf Bundesebene mit Offenlegungspflichten vorgesehen. Darüber hinaus soll optional eine Vorabgenehmigung von Investitionen und Preisanpassungen möglich sein.

Kostenneutralitätsgebot im Mietrecht

Bei erheblichen Investitionen in eine neue Heizungsanlage soll künftig eine monatliche Mehrbelastung der Mieter von bis zu 50 Cent/qm zulässig sein. Damit würde die bisherige strikte Kostenneutralität gelockert. Eine Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559, 559e BGB soll in diesen Fällen ausgeschlossen sein. Ob die Kappungsgrenzen nach § 559 Abs. 3a BGB entsprechend abgesenkt werden, soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Eine Evaluierung der Regelung ist für 2030 vorgesehen.

Die Eckpunkte stellen bislang noch keinen Gesetzentwurf dar; das eigentliche Gesetzgebungsverfahren steht noch aus. Betroffene Unternehmen und Vermieter sollten die weitere Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die geplante Anwendung auf Bestandsverträge. Wir beobachten das Verfahren für Sie und informieren über den weiteren Fortgang.

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